§ 1 Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Zusätzliche und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Auch Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages werden nur mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
2. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Vertragspartner.
3. Unsere AGB gelten für alle vereinbarten Projekte wie Trainings, Coachings, Beratungen, Vorträge, Workshops, Klausuren etc.
§ 2 Preise und Konditionen
1. Die jeweils gültigen Preise sind Netto-Festpreise. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert ausgewiesen.
Der Aufschlag der Mehrwertsteuer gilt auch für alle Trainingsrechnungen bei Rücktritt oder Annahme-verzug, die umsatzsteuerpflichtig sind.
2. Sonderpreise sind nur nach schriftlicher Zusage durch den Vorstand der EFFEKT Management AG gültig.
§ 3 Zahlung
1. Nach dem ersten Trainingstag ist die Zahlung der Gesamtinvestition aller Gruppen (eventuell gemäß vereinbarten Zahlungszielen) ohne Abzug fällig. Für die Überweisung ist das in der Rechnung angegebene Konto der EFFEKT Management AG gültig. Davon abweichende Zahlungstermine erfordern eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand der EFFEKT Management AG.
2. Die Bezahlung muss auf jeden Fall kostenfrei auf das Konto der EFFEKT Management AG erfolgen.
3. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn die Gesellschaft eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Für jede Mahnung nach Verzug wird eine Mahngebühr in Höhe von € 15,– berechnet. Alle weiteren, durch verspätete Zahlung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
§ 4 Trainingsausführung
Die EFFEKT Management AG verpflichtet sich, die mit dem Vertragspartner und/oder den Teilnehmern vereinbarten Trainingsdaten einzuhalten. Ausgeschlossen davon ist die Einwirkung von höherer Gewalt. Bei Ausfall eines Trainers wird die EFFEKT Management AG, sofern möglich, einen entsprechenden Ersatz nach umgehender Information des Vertragspartners zur Verfügung stellen.
§ 5 Verschwiegenheitspflichten
1. Alle Dokumentationen bzw. etwaige Arbeitsblätter, die bei Trainingsmaßnahmen ausgegebenen werden, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne schriftliche Einwilligung der EFFEKT Management AG vervielfältigt bzw. an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt auch für die Übernahme auf elektronische Medien. Bei Zuwiderhandeln behält sich die EFFEKT Management AG eine Schadensersatzklage vor. 2. Jegliche Aufzeichnungen und Mitschnitte des Trainings, die mithilfe technischer Geräte durchgeführt werden, stellen einen Verstoß gegen die Trainingsvereinbarung dar und haben eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens € 50.000,– zur Folge. Die EFFEKT Management AG behält sich in diesem Fall die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.
3. Die EFFEKT Management AG ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner betreffenden Daten im Sinne des BDSG zu verarbeiten bzw. in ihrem Auftrag verarbeiten zu lassen. Im Rahmen von Trainingsmaßnahmen bekannt gewordene Daten von Teilnehmern oder Vertragspartnern werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich internen Zwecken.
4. Die EFFEKT Management AG verpflichtet sich über die im Zusammenhang von Trainingsmaßnahmen mit Teilnehmern und Vertragspartnern bekannt gewordenen Tatsachen zur absoluten Verschwiegenheit.
§ 6 Terminverschiebungen und Stornierung von Projekten
1. Dem Wunsch des Vertragspartners auf Verschiebung von Terminen nach geplantem Projektstart innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres kann entsprochen werden, wenn der Vertragspartner der EFFEKT Management AG diesen Wunsch mindestens 28 Werktage vor dem Projektstart schriftlich mitteilt und die EFFEKT Management AG einen Ersatztermin ermöglichen kann.
Bei Verschiebung in das darauffolgende Kalenderjahr verpflichtet sich der Vertragspartner eine Stornogebühr in Höhe von anteilsmäßig 50 % der für dieses Jahr geplanten Leistungen zu zahlen. Als Projektstart gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich die Durchführung eines Briefinggespräches, einer schriftlichen Praxisanalyse, eines Praxistages, und der erste Trainingstag.
Bei Nichteinhaltung dieser Frist oder Nichtrealisierbarkeit des Ersatztermins verpflichtet sich der Vertragspartner, die unter § 6 Nr. 2 vereinbarten Stornierungsgebühren zu bezahlen. Sollte die verschobene Trainingsmaßnahme auch zu dem vereinbarten Ersatztermin nicht zustande kommen bzw. sich der ursprünglich vereinbarte Starttermin um länger als 6 Monate verschieben, ist diese Verschiebung – je nach Projektstatus – wie eine Stornierung nach § 6 Nr. 2 c) bzw. d) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig von dem Zeitpunkt der Stornierung, zu behandeln.
2. Bei Stornierungen von Trainingsmaßnahmen fällt unabhängig vom Grund der Stornierung und unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen nachfolgende Stornierungsgebühr an, die an die EFFEKT Management AG zu zahlen ist und am Tag der Stornierung fällig wird:
a) bei Stornierung bis spätestens 60 Werktage vor dem Projektstart 30 % der stornierten Auftragssumme
b) bei Stornierung bis spätestens 28 Werktage vor dem Projektstart 50 % der stornierten Auftragssumme
c) bei Stornierung < 28 Werktage bis zum Projektstart 80 % der stornierten Auftragssumme
d) bei Stornierung nach Projektstart 100 % der stornierten Auftragssumme.
3. Der EFFEKT Management AG steht es darüber hinaus frei, nachzuweisen, dass die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens die in § 6 Nr. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Stornierungsgebühren übersteigt. In diesem Fall hat der Vertragspartner auch den die Stornierungsgebühren übersteigenden Schaden zu bezahlen; dieser Schaden ist jedoch auf 100 % der stornierten Auftragssumme beschränkt.
4. Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich gestattet, der EFFEKT Management AG nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerem Umfang entstanden ist.
5. Alle Stornoerklärungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Das Gleiche gilt für Ausnahmen dieser Stornoregelungen, die im Einzelfall durch den Vorstand der EFFEKT Management AG gegengezeichnet werden müssen.
6. Sofern keine schriftliche Stornierung vor dem Beginn eines Trainingstermins bei der EFFEKT Management AG vorliegt und ein von der EFFEKT Management AG beauftragter Trainer zum entsprechenden Trainingstag angereist ist, steht der EFFEKT Management AG der vollständige Ersatz der bis dahin entstandenen Personal, Reise und Verwaltungskosten für die jeweils gebuchte Trainingsmaßnahme zu. Entstandene Reise, Buchungs- und Stornokosten sind in jedem Falle vollständig zu ersetzen.
§ 7 Qualitätssicherung der Trainingsmaßnahmen
Die vom Vertragspartner in Auftrag gegebenen Trainingsmaßnahmen werden gemäß den Qualitätsgrundsätzen der EFFEKT Management AG durchgeführt. Praxisnähe und Menschenorientierung bestimmen den Aufbau und Verlauf der Maßnahmen. Inhaltliche Bausteine werden zielgruppengerecht, d.h. unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Teilnehmer konzipiert und umgesetzt. Die Zielsetzung der Kommunikations- und Verhaltens-Trainings werden mit dem Vertragspartner individuell und gemeinsam geplant. Die Trainings erfolgen ausschließlich durch Trainer, die dem Qualitätsstandard der EFFEKT Management AG entsprechen.
§ 8 Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Schadens-ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
2. Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von EFFEKT Management AG die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der EFFEKT Management AG Erfüllungsort.
2. Es ist deutsches Recht anwendbar.
3. Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar. Jede Vertragspartei kann die andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.